STATUTEN
der
Läufergruppe Horn Gebenstorf-Turgi, LG Horn
Name und Zweck
1.
Die Läufergruppe Horn Gebenstorf-Turgi, kurz LG HORN, besteht seit dem 17.Mai
1981 und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
2.
Die LG HORN bezweckt Förderung und Pflege des Laufsports.
Dies soll unter anderem erreicht werden durch:
Organisation von Trainings und Trainingslagern
Gemeinsame Teilnahme an Wettkämpfen
Periodische Information der Mitglieder
Organisation von geselligen Anlässen
Mitgliedschaft
3.
Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Passivmitgliedern
Gönnern
Jugendlichen
4.
Stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder.
5.
Aktivmitglieder, Passivmitglieder, Gönner und Jugendliche werden durch die
Jahresversammlung aufgenommen. Bei Jugendlichen bis 16 Jahre ist ein
schriftliches Begehren mit Unterschrift der Eltern erforderlich. Ehrenmitglieder
werden auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung ernannt.
6.
Der Austritt aus der LG HORN ist auf Ende des Kalenderjahres möglich.
Eine Austrittserklärung hat schriftlich bis zum 31.Dezember an den Vorstand der
LG HORN zu erfolgen.
7.
Von der Jahresversammlung kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
8.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der
Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.
Rechnungsjahr und Mitgliederbeiträge
9.
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
10.
Für die Verbindlichkeiten der LG HORN haftet einzig das Vereinsvermögen. Die
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der von der Jahresversammlung
festgelegt wird und höchstens Fr. 50.- beträgt.
Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Organe
11.
Die Organe der LG HORN sind:
Jahresversammlung
Vorstand
12.
Die Jahresversammlung findet jährlich statt und muss bis Ende März stattgefunden
haben.
13.
Die Jahresversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener
Abstimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
14.
Der Jahresversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
Festlequng des Jahresbeitraqes für die Mitglieder
Festlequng des Jahresprogrammes
Aufnahme von Mitgliedern
Genehmigung der Jahresrechnung
Auflösung des Vereins
15.
Eine Auflösung der LG HORN kann nicht erfolgen, solange sich 5 Aktivmitglieder
für dessen Weiterführung entscheiden.
Statutenänderung
16.
Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
17.
Diese Statuten wurden am 29.1.1992 beschlossen und am 14.1.2005 geändert. Sie
treten ab sofort in Kraft.
Gebenstorf, den 14.1.2005
Der Präsident: Der Tages-Aktuar:
Daniel Urech Stefan Staudenmann